Dies gilt jedoch auch bei einer unentgeltlichen Probearbeit, wenn der Verletzte in ein fremdes Unternehmen eingegliedert war, er hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes, der Arbeitsdauer sowie der Art und Weise der Verrichtung gegenüber dem Arbeitgeber weisungsgebunden war und er zum Unfallzeitpunkt mit der Verrichtung seiner ihm obliegenden Arbeitsaufgaben beschäftigt war.
Für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes ist es dabei unerheblich, ob der Arbeitnehmer ein Entgelt für seine geleistete Arbeit erhalten hat.
Ein Unfall ist ein von außen kommendes und auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.
Normen: SGB VII §§ 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1