Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren.
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs.
In dem entschiedenen Fall hat die Klägerin nach dem Tod ihres Mannes auf Abgeltung von 25 Urlaubstagen geklagt, der ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes noch zustanden. Das Gericht entschied, dass die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse wird.
Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasse dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach sowie den Anspruch auf den Urlaub, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt.