Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge der EU verbietet es, befristet beschäftigte Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Beschäftigungsbedingungen gegenüber Dauerbeschäftigten in einer vergleichbaren Situation allein aufgrund der Befristung ihrer Beschäftigung schlechter zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Daher haben befristet Beschäftigte Anspruch auf die gleiche Dienstalterzulage wie unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer mit dem gleichen Dienstalter, sofern die einzige Voraussetzung für die Gewährung der Zulage darin besteht, dass eine bestimmte Dienstzeit zurückgelegt wurde.
Diese Entscheidung traf der Europäische Gerichtshof im Fall eines spanischen Lehrers, der auf die Gewährung einer Zulage geklagt hatte, die nach den lokalen Regeln nur verbeamteten Lehrern zustand. Der Gerichtshof weist in seinem Urteil darauf hin, dass der bloße Umstand, dass die Arbeitnehmer in der öffentlichen Verwaltung befristet tätig sind, für sich genommen keinen sachlichen Grund im Sinne der Rahmenvereinbarung darstellen kann. Der Ausschluss der befristeten Arbeitnehmer in der öffentlichen Verwaltung von der Besoldungsstufenzulage kann daher nur dann gerechtfertigt werden, wenn die dem Beamtenstatus inhärenten Merkmale für die Gewährung dieser Vergünstigung tatsächlich ausschlaggebend sind. Das Gericht kommt aber zu dem Ergebnis, dass die Gewährung der Zulage offenbar nicht mit dem Aufstieg des betreffenden Beamten in eine höhere Besoldungsstufe zusammenhängt, sondern mit dem Dienstalter. Die einschlägige Regelung sieht nämlich lediglich vor, dass nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit ein Anspruch auf die genannte Zulage besteht, so dass es keinen Unterschied zu einer bloßen Dienstaltersprämie gibt.