In dem entschiedenen Fall, klagte eine Flugbegleiterin auf die Anerkennung eines Arbeitsunfalles aufgrund der Vergiftung durch Flugzeugluft. Sie war auf einen Langstreckenflug als Flugbegleiterin eingesetzt, als Sie und auch die restlichen Crewmitglieder einen unangenehmen Geruch im Flugzeug feststellten. In der Folge erkrankte die Klägerin an diversen Leiden, wie anhaltenden Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit, was sie auf die Vergiftung durch die Flugzeugluft zurückführte. Das Sozialgericht gießen erkannte diesen Vorfall zugunsten der Klägerin jedoch nicht als Arbeitsunfall an.
Als Begründung führte das Gericht an, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Erkrankung der Klägerin aufgrund schädlicher Flugzeugluft aufgetreten sei. Zu Gunsten der Klägerin könne auch keine Beweislastumkehr angenommen werden. Dies könnte höchstens dann erfolgen, wenn eine Vielzahl von Personen aufgrund des gleichen Vorfalls erkrankt wäre und demnach ein Anscheinsbeweis gegeben sie.