Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. Eine Besitzstörung liegt vor, wenn der Besitzer einer Sache an der Ausübung seiner Herrschaft über diese in einzelnen Beziehungen gehindert wird. Dies kann auch für die unberechtigte Inanspruchnahme eines Grundstückes gelten.
Das BAG entschied jedoch, dass keine unberechtigte Besitzstörung vorliegt, wenn Streikmaßnahmen auf einem Firmengelände durchgeführt werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht, von dem Recht zum Arbeitskampf Gebrauch zu machen.