Tut er dies nicht, kann der Unterhaltsberechtigte eine Auskunftsklage erheben, in der der Unterhaltspflichtiger zur Auskunft verurteilt werden kann. Gegen eine solche Verurteilung kann sich der Unterhaltspflichtige wehren, wenn er durch diese beschwert ist.
Für die Beurteilung einer Beschwer und des damit einhergehenden Beschwerdewertes kann auf den Aufwand an Zeit und Kosten abgestellt werden, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung entsteht. Zur Bewertung des Zeitaufwands kann auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde. Diese belaufen sich auf einen Stundensatz von 3,50 ?.