Eine solche Erklärung kann jedoch grundsätzlich die Eignung als Betreuer in Frage stellen, da der Betreuer damit zum Ausdruck gebracht hat, nicht mehr mit der Betreuung des Betroffenen betraut wollen zu sein.
In einem solchen Fall, hat das Beschwerdegericht einen anderen geeigneten Betreuer zu bestellen und kann sich nicht auf die Feststellung beschränken, ein bestimmter Beteiligter komme nicht mehr als Betreuer in Betracht.
Die Bestellung eines Familienangehörigen zum Betreuer kommt nicht in Betracht, wenn Spannungen zwischen den Familienangehörigen bestehen und der Betroffene unter diesen leidet.