Ausbildung zur Kauffrau in einem Betreuungsbüro kann höher vergütet werden

Der Stundensatz für einen Berufsbetreuers kann höher angesetzt werden, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.


Besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind solche, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen.

Die Umschulung zur Kauffrau für Büromanagement in einem Betreuungsbüro kann ein solches qualifiziertes Wissen vermitteln.

Wissen, das durch Lebenserfahrung, Fortbildungen oder Berufspraxis erworben wurde, führt ebenso wenig zu einer erhöhten Vergütung wie betreuungsrelevante Kenntnisse, die gleichsam nur am Rande der Ausbildung vermittelt wurden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 530 19 vom 29.01.2020
[bns]