Auskunft kann auch in einer anderen Sprache erfüllt werden

Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers.

Ist es das Anliegen eines Beschwerdeführers, in einem Unterhaltsverfahren die für die Unterhaltsberechnung erforderliche Auskunft nicht zu erteilen, so orientiert sich der Beschwerdewert an dem Zeitaufwand, die begehrte Auskunft nicht zu erteilen.

Von dem auskunftspflichtigen Unterhaltsschuldner ist eine in sich geschlossene, schriftliche und systematische Aufstellung der erforderlichen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzulegen, die es dem Unterhaltsberechtigten ermöglicht, seinen Unterhaltsanspruch ohne übermäßigen Arbeitsaufwand zu berechnen.

Dem Gesetz lässt sich dabei aber nicht entnehmen, dass die vorzulegende Auskunft zwingend in deutscher Sprache verfasst oder dahin übersetzt sein müsste. Ist der Unterhaltsschuldner der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, darf er die Auskunft deshalb auch in einer fremden Sprache erteilen, wenn der Unterhaltsberechtigte über ein genügendes Leseverständnis in dieser Sprache verfügt. Für die Erforderlichkeit der Übersetzung fremdsprachiger Belege gelten keine grundlegend anderen Maßstäbe. Nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte keine ausreichenden Sprachkenntnisse besitzt, um die ihm überlassenen und in einer ausländischen Sprache verfassten Belege ohne größeren Arbeitsaufwand auswerten zu können, kann er nach Treu und Glauben deren Übersetzung von dem Unterhaltsschuldner verlangen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 578 19 vom 11.03.2020
[bns]