Verstößt ein Elternteil wiederholt gegen die Umgangsrechtsregelung, so kann ein Ordnungsmittel verhängt werden. Ordnungsmittel können wiederholt angeordnet werden, wenn gegen die Umgangsregelung verstoßen wird.
Wurde über ein Ordnungsmittel in einem Verfahren abschließend eine Entscheidung gefällt, so kommt nach der Entscheidung über den früheren Antrag ein neues Ordnungsmittel lediglich in einem neuen Vollstreckungsverfahren in Betracht.
Mit dem Abschluss des fachgerichtlichen Verfahrens, dessen nicht ausreichend zügige Durchführung beanstandet wird, entfällt das Rechtschutzbedürfnis für die Beschleunigungsbeschwerde.